Verein Rahnsdorfer Inseln e.V.
Gebrauchsordnung
Für die Entnahme von Elektroenergie aus dem vereinseigenen Elektroverteilernetz (EVN)
Der Verein Rahnsdorfer Inseln e.V. versteht sich als Nachfolger des 1927 gegründeten Vereins „Inselstrom“ e.V. und der Sparte des Kleingartenverbandes der DDR, die bis 1989 als Juristische Person fungierte. Nach der Vereinigung erhielt der Verein am 03.09.1992 eine neue Satzung. Diese wurde mit Änderungen vom 01.06.2008 beschlossen und gilt seit dem unverändert.
Die Mitglieder des Vereins haben mit Umlagen und Eigenleistung ein leistungsfähiges Kabelnetzwerk geschaffen das bis heute die Energieversorgung auf den Inseln zuverlässig sichert. Dass dies auch in der Zukunft so bleibt erfordert ständiges Zutun, um die Anlage am Stand der Technik zu orientieren und ständige Wartungsarbeiten zur Erhaltung der Sicherheit des Netzes.
Diese Gebrauchsordnung dient der einheitlichen Regelung aller rechtlichen, technischen und organisatorischen Bedingungen für die Versorgung mit Elektroenergie auf den Rahnsdorfer Inseln.
Voraussetzung für den Anschluss an das EVN des VRI ist die Nutzung eines Grundstückes auf einer der Inseln und die Mitgliedschaft im VRI.
Hierfür ist ein Antragsformular auszufüllen, das vom Vorstand beraten und bei Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt wird.
Änderungen z.B. der Anschrift der e-mail oder Telefonnummer sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
Alle hierfür erhobenen persönlichen Daten unterliegen dem Datenschutz und dürfen nur für den satzungsgemäßen Verbrauch verwendet werden.
Für die von den Mitgliedern bereits erbrachten Leistungen für den Auf.- und Ausbau des Netzes in der Vergangenheit ist vor dem Anschluss an das EVN eine einmalige Zahlung zu entrichten. Deren Höhe wird von der Mitgliederversammlung beschlössen und liegt als Anlage bei. Diese Zahlung wird bei Ausscheiden des Mitgliedes nicht erstattet. Von dieser Zahlung sind Neumitglieder befreit, die die Nutzungsrechte an einem Grundstück auf den Inseln aus Verwandtschaft ersten Grades übernehmen.
Für Nichtmitglieder des Vereins besteht die Möglichkeit über einen Mitbenutzervertrag mit Elektroenergie versorgt zu werden.
Das EVN des VRI wird vom Energieversorger am Übergabepunkt auf der Insel Dreibock eingespeist. Der Übergabepunkt für den Nutzer ist der nächstgelegene Verteilerkasten mit freier Kapazität. Die weitere fachgerechte Kabelverlegung einschließlich der Installation eines geeichten Stromzählers sowie der normgerechten Ausführung aller auf dem Grundstück befindlichen Anlagen obliegt dem Nutzer zu dessen Lasten und Nachweis.
Der Anschluss an das Netz erfolgt grundsätzlich mit einer Absicherung von maximal 25 A pro Fase. Unterverteilungen auf den Grundstücken sind durch den Vorstand genehmigungspflichtig.
Arbeiten am EVN (auch das Öffnen der Verteilerkästen für einen Wechsel der Abgangssicherungen) sind nur den Beauftragten des Vorstandes und den vertraglich gebundenen Fachfirmen gestattet. Jede durch einen Nutzer unberechtigte Manipulation am EVN führt zur sofortigen kostenpflichtigen Trennung vom gemeinsamen Netz. Schäden die dem Verursacher z.B. durch dann ausfallende Kühlung entstehen werden nicht erstattet.
Der VRI verzichtet, bis zur endgültigen Umrüstung aller Anschlüsse auf Außenzählung, in den Verteilerkästen auf den Austausch von Zählern mit abgelaufenen Eichfristen.
Bis zur vollständigen Umstellung aller Anschlüsse auf Außenablesung ist den Beauftragten des Vorstandes uneingeschränkter Zugang zu den Stromzählern zu gewähren.
Die jährlichen Kosten für den Abnehmer setzen sich wie folgt zusammen:
(wird mit dem Verbrauch des Folgejahres verrechnet)
Die Höhe der aktuellen Beiträge und Umlagen liegen als Anlage bei.
Die Rechnungen werden für alle Abnehmer mit einer e-mailadresse an diese versandt. Alle anderen Abnehmer erhalten diese auf dem Postweg.
Der geforderte Betrag ist bis zum 31.10. des laufenden Jahres auf das gültige Vereinskonto zu überweisen.
Der Verein erhebt für die erste Mahnung eine Gebühr von 5,00€; für die zweite von 8,00€ und behält sich gegebenenfalls die Erstattung der Klagekosten vor.
Bei Zahlungsrückständen von mehr als sechs Wochen kann der Abnehmer auf Beschluss des Vorstandes kostenpflichtig vom Netz getrennt werden. Die Kosten für einen eventuellen Wiederanschluss trägt ebenfalls der Abnehmer.
Gewährt ein Abnehmer einem vom EVN getrennten Abnehmer über seinen Anschluss Zugang zum Netz, wird dieser ebenfalls vom EVN getrennt.
Durch Havarien, Auflagen vom Gesetzgeber oder des Energieversorgers können Kosten entstehen, die mit den dafür Vorgesehenen Reserven auf dem Vereinskonto nicht zu bewältigen sind. Für diesen Fall ist der Vorstand berechtigt diese Kosten über eine Umlage auf alle Mitlieder zu erheben. Die Höhe der Umlage darf jedoch nicht das Sechsfache des Mitgliedsbeitrages überschreiten.
Diese Neufassung der Gebrauchsordnung wurde notwendig weil, sich technische Abläufe und Abrechnungsvorgänge verändert haben.
Diese Gebrauchsordnung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 26.06.2016 von den Mitgliedern beschlossen. Sie löst die Fassung vom 29.05.2011 und alle Vorgängerversionen ab.
Berlin, am
Thomas Kühr Daniel Brunner Silke Anderssohn