Petition zum Röhrichtschutz

Sehr geehrter Herr Lasson, sehr geehrte Mitglieder des Petitionsausschusses der Berliner Abgeordnetenhauses,

 

ausgehend von den Hinweisen aus unserem Telefonat vorletzte Woche, möchte ich nachstehend Petition einreichen. Da das Gesamtthema sehr komplex ist und gleich mehrere Felder in die Zuständigkeit der Stadt Berlin fallen, möchte ich zunächst einen kurzen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Rahnsdorfer Inseln geben um Sie mit der Situation unserer Mitglieder vertraut zu machen. Danach möchte ich Ihnen die einzelnen Gründe aufzeigen, die für eine rechtliche Grauzone auf allen Berliner Gewässern verantwortlich sind. Den einzelnen Säulen werde ich jeweils zum besseren Verständnis Erläuterungen in Form von Anlagen beifügen.

 

Zunächst zu den Rahnsdorfer Inseln:

 

  • Die Rahnsdorfer Inseln sind seit über 100 Jahren besiedelt und bieten heute auf  ca. 120 Grundstücken Erholung für 136 Familien, in bis zu vier Generationen.
  • Sie sind bis heute nur mit einem Boot zu erreichen.
  • Seit dieser Zeit werden Stege für die Erreichbarkeit der Inseln benutzt.
  • Erste Rückbauanordnungen wurden in 2011unter Berufung auf den Naturschutz angeordnet, jedoch nicht durchgesetzt.
  • Ein zweijähriges Moratorium sollte Klärung innerhalb der Berliner Behörden bringen und zu Gesprächen mit den Vertretern der Inseln genutzt werden.
  • Bis heute vertreten die Obere und untere Naturschutzbehörde unterschiedliche Auffassungen. Klärende Gespräche mit den Vertretern der Inseln haben nicht stattgefunden, das Moratorium wird bis heute stillschweigen ohne Rechtssicherheit fortgeführt.
  • Ohne Bürgerbeteiligung wurden mit dem Berliner Naturschutzgesetz von 2013, weitere verschärfende Restriktionen zur Weitergenehmigung von Stegen geschaffen.
  • Erst im Rahmen der Bürgerbeteiligung zur Unterschutzstellung der Region Müggelsee kam es zu konkreten Gesprächen zwischen Vertretern der Inseln und zuständigen Behördenvertretern.
  • Dabei zeigte sich, dass bei konsequenter Anwendung bestehender Rechtsvorschriften, die derzeit existierenden Stege nahezu ausnahmslos nicht genehmigungsfähig sind.
  • Die Entsagung der Weitergenehmigung der Stege führt hier faktisch zu einer kalten Enteignung, da die Erreichbarkeit der Grundstücke unterbunden wird.
  • Naturschutz basiert zunehmend darauf Verbote auszusprechen, um sie dann im „Ermessen“ einiger Beamter als Ausnahme eventuell doch zu genehmigen.
  • Diese Tatsache birgt zukünftig ein hohes Konfliktpotential, das vorrangig unsere bereits jetzt überlastete Justitz zusätzlich beschäftigen wird.

 

Eine Vielzahl von Aufgabenstellungen sind zu lösen. Im Zuständigkeitsbereich Berlins liegen nachstehende Punkte

 

  1. Das Berliner Naturschutzgesetz NatschG Bln von 2013, hier insbesondere die §§ 29 bis 32 die den Röhrichtschutz betreffen
  2. Die befristete Erteilung von Steggenehmigungen, Berliner Wassergesetz von 2005
  3. Klärung im Umgang mit FFH-Gutachten für die Region Müggelsee

 

Zu1. Die Berliner Gewässer haben sich in den letzten Jahrzehnten erfreulicher Weise sehr gut entwickelt. Durch Verminderung der Eutrophierung, Anfang der 90er Jahre, wurde das Algenwachstum stark gebremst. In Folge der stärkeren Lichtdurchflutung der Gewässer wachsen heute wieder Wasserpflanzen bis in eine Tiefe von über sechs Metern. Die meisten Berliner Gewässer erreichen diese Tiefe nicht. Daher ist davon auszugehen, dass dies nicht nur  im Bereich der Treptow/Köpenicker Gewässer, die ich aus eigener Erfahrung flächendeckend kenne, sondern auch auf die weiteren Berliner Gewässer zutrifft.

 

Diese Petition betrifft also nicht nur einen kleinen Teil von Mitbürgern auf den Rahnsdorfer Inseln, sondern alle, die sich in der Stadt auf dem Wasser bewegen wollen. Ob Berufs- oder Fahrgastschiffe, Freizeitkapitäne, Segler, Surfer, Paddler, Ruderer und auch Mitbürger und Touristen, die nur mal die Füße ins Wasser halten wollen, denn:

 

  • Wenn die §§ 29 bis 32 des NatschG Bln durchgesetzt werden sollen, dann müsste nach Buchstaben dieses Gesetzes jeder Bootsverkehr unterbunden und mit Strafe belegt werden.
  • In allen Berliner Gewässern müsste das Baden verboten werden. Denn nach § 29 Absatz 2 Nr. 1 sind nicht nur die Im Bundesnaturschutzgesetz geschützten Pflanzen aufgeführt, sondern auch alle anderen.
  • Diese bilden immer eine Lebensgemeinschaft mit den Röhrichtbeständen am Ufer.
  • Die Bestände der Teichrose (Nuphar lutea) und der Seerose (Nymphaea alba) haben sich auch auf Grund der verbesserten Wasserqualität in den letzten Jahrzehnten sprunghaft vermehrt.
  • In der Müggelspree kommt deren rasanten Verbreitung ein weiterer Umstand zu gute. Durch die Verminderung der Fließgeschwindigkeit der Spree in Folge der Flutung der alten Tagebaugruben in der Region Groß Räschen verbreiten sich diese Arten auch dort (mitten im Fahrwasser der Müggelspree) wo sie sich ohne diese künstliche Schaffung eines stehenden Gewässers nicht ausbreiten könnten.
  • Sowohl die Teichrose als auch die Seerose entwickeln sich dort trotz der heute extrem intensiven Nutzung der Müggelspree zwischen Dämeritzsee und Müggelsee und der Spree flussabwärts.
  • Die Schlussfolgerung daraus ist, dass auch intensiver Bootsverkehr beide Arten der Schwimmblattpflanzen nicht an der rasanten Ausbreitung hindert und der Bedarf des besonderen Schutzes hier nicht gegeben ist.
  • Insbesondere die Einhaltung vorgegebener Abstände bei der Befahrung sind daher für den Fortbestand und die Entwicklung der Bestände nicht erforderlich.

 

 

Die gelb unterlegten Passagen markieren die strittigen Festlegungen

 

§ 29

Allgemeine Vorschriften

(1) Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wildlebender Tiere, zur Belebung des Orts- und Landschaftsbilds und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Gewässer wird der Röhrichtbestand an Gewässern nach Maßgabe dieses Abschnitts geschützt; der Schutz erstreckt sich auf die Gewässer nach § 1 des Berliner Wassergesetzes einschließlich ihrer Ufer.

(2) Als Röhricht im Sinne dieses Abschnitts geschützt sind:

1. Bestände von Schilf (Phragmites australis), beider Rohrkolbenarten (Typha angustifolia und Typha latifolia) und der Gemeinen Teichbinse (Schoenoplectus lacustris) sowie weitere krautige oder grasartige Pflanzen, wenn diese am Ufer mit den anderen genannten Arten eine Lebensgemeinschaft bilden,

3. der den in Nummer 1 genannten Arten vorgelagerte oder allein vorkommende Schwimmblattpflanzengürtel; als Schwimmblattpflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Teichrose (Nuphar lutea), die Seerose (Nymphaea alba) und die Krebsschere (Stratiotes aloides).

§ 31

Verbotene Handlungen

(2) Als Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gelten insbesondere

3. das Betreten oder Befahren von Schneisen in oder zwischen Röhrichtbeständen, wenn die Schneisen nicht breiter als 20 Meter sind,

4. das Ankern oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern im Röhricht oder in einem so geringen Abstand, dass Schäden am Röhricht verursacht werden können; es ist ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten,

§ 32

Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) Einer Genehmigung bedürfen

1. die Errichtung von Anlagen in einem Abstand von weniger als zehn Metern von Röhrichtbeständen,

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem Schutz des Röhrichts im Einzelfall nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Mit der Erteilung der Genehmigung können gleichzeitig Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angeordnet werden.

(3) Bei einer nach dem Berliner Wassergesetz erforderlichen Zulassung von Anlagen, die zu Einwirkungen auf das Röhricht führen, kann gleichzeitig auch ohne entsprechenden Antrag eine Genehmigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ausgesprochen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung nach Satz 1 wird im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde und im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde getroffen.

Was wollen diese Worte dem geneigten Leser Sagen? Was bitte ist hier gemeint? Bei allem Verständnis dafür, dass sich Juristen unverständlich ausdrücken müssen…

Bitte ersatzlos streichen oder sinnerkennend formulieren!

 

  • Alle Wasserpflanzen plus alle See- und Teichrosenbestände sind in den Rang von Röhricht erhoben worden und genießen dessen hohen Schutzgrad.
  • Die Berliner Gewässer sind inzwischen Flächendeckend damit bewachsen
  • Die Verbotenen Handlungen in § 31 Absatz (2), Nr. 3 und 4 sind festgeschrieben und lassen keine Ausnahme zu.
  • Die Schlussfolgerung daraus ist, dass ein gesetzesgetreues Befahren der Berliner Gewässer und das Baden in Ihnen nach diesen Festlegungen nicht mehr möglich ist. Denn sowohl die durchgängige Unterwasservegetation als auch die Schwimmblattzonen lassen das nicht mehr zu.
  • Dazu als gesprochenes Recht ein Urteil VG 10 K 347.15 der 10. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts Berlin vom 26.01.2017 als Anlage

 

 

Warum ist es in besonders geschützten Bereichen möglich eine Ausnahme vom Röhrichtschutz zu erteilen und außerhalb dieser Gebiete nicht?  Es ist absolut widersinnig in einem besonders geschützten Bereich eine verbotene Handlung per Ausnahmeregelung zu erlauben und alle anderen, die keinen besonderen Schutzstatus besitzen, diese Ausnahmeregelung nicht anwenden zu können.

 

§ 31

Verbotene Handlungen

  • (6) Liegt das Röhricht in einem in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgebiet, kann die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zusammen mit einer Befreiung von den Verboten oder Geboten der Schutzgebietsverordnung die Befreiung von den Verboten des Absatzes 1 erteilen.

 

  • Diese Einschränkung auf Schutzgebiete ist unsinnig und muss entsprechend der tatsächlichen Erfordernisse verändert und überall angewendet werden können.

 

 

 

Zu 2. Weder im Wasserhaushaltsgesetz noch im Wasser- und Schifffahrtsgesetz, dem Bundes- oder Berliner Naturschutzgesetz sind Befristungen von Genehmigungen vorgeschrieben oder auch nur erwähnt.

 

  • Auch im Berliner Wassergesetz § 62 Absatz (2) bedarf nur die Errichtung und wesentliche Veränderung von Sportstegen einer Wasserbehördlichen Genehmigung.

 

  • (2) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Veränderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung, bei Sportbootsstegen sowie Anlagen in und an stehenden Gewässern zweiter Ordnung der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes; bei Anlagen der Sport- und Freizeitschifffahrt ohne Umschlag wassergefährdender Stoffe einschließlich Sportbootsstegen bedarf nur die Errichtung oder wesentliche Veränderung der Genehmigung. Sportbootsstege sind Einrichtungen zum Befestigen von Sportbooten, die von Einzelpersonen, Vereinen oder gewerblichen Unternehmen genutzt werden; hierunter fallen sowohl Einzel- als auch Sammelsteganlagen.

 

  • In § 62 Absatz (5) wird das durch die Möglichkeit der Befristung wieder aufgehoben, da nach Ablauf der Genehmigung der unverzügliche Rückbau des Steges ohne jede weitere Begründung angeordnet werden kann.
  • Die Befristungen werden mit dehnbaren Begriffen wie das Wohls der Allgemeinheit begründet. Es handelt sich deshalb um willkürliche Festlegungen der Behörden. Denn das Wohl der Allgemeinheit ist kein nachprüfbares Kriterium und kann immer und überall nach Gutdünken angewendet werden.

 

  • (5) Die Genehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, zur Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält. Die Genehmigung wird dem Eigentümer der Anlage erteilt. Ein Eigentumswechsel ist der zuständigen Behörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich anzuzeigen.

 

  • Es gibt heute nach diesem Verfahren Genehmigungen mit einer Laufdauer von 5 bis über 30 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Steg automatisch illegal und ist rückzubauen.
  • Für eine neuerliche Genehmigung des bereits bestehenden Steges bedarf es nach momentaner Auslegung eines vollständigen Neuantrages. Dies kann nicht das sein, was im §62 Absatz (2) gemeint ist.
  • Der betreffende Steg wird wie eine Neubeantragung behandelt.
  • Hat sich, seit der letzten Genehmigung, rund um den Steg, auch nur eine Wasserpflanze angesiedelt greift der Röhrichtschutz . Der erlaubt dann den Mitarbeitern der Unteren Naturschutzbehörden den Rückbau des Steges ohne jede weitere Begründung anzuordnen. (Bitte lesen Sie hierzu insbesondere aus dem Urteil vom 26.01 die Seite 7 zweiter Absatz.) 
  • In besonders geschützten Bereichen wie FFH-Gebieten und deren Umgebung werden dann zusätzlich jedes Mal noch entsprechenden kostenintensive FFH-Verträglichkeitsgutachten fällig.
  • Diese sind durch zertifizierte Unternehmen zu erstellen und kosten auch für den kleinsten Steg zwischen 10,000 und 20,000,- € plus 19% für das Staatssäckl. Wohlbemerkt für Privatstege alle 5 Jahre. So die momentane Auffassung der Oberen Naturschutzbehörde.
  • Mit der Befristung wird auch, der im Berliner Naturschutzgesetz gewährte Bestandsschutz von Stegen die vor dem 31.12.2003 errichtet wurden ausgehebelt.

 

 

§ 31

Verbotene Handlungen

  • (5) Die ordnungsgemäße Nutzung der am 31. Dezember 2003 bestehenden Anlagen in und an Gewässern bleibt von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 1 unberührt, solange und soweit deren Betrieb nicht nach anderen Rechtsvorschriften rechtswidrig ist.

 

 

 

Zu 3. Die zuständigen Berliner Behörden hätten vor der Festlegung der FFH-Gebiete in der Region Müggelsee für alle Teilbereiche prüfen müssen ob das Gebiet überhaupt für eine Unterschutzstellung geeignet ist. Dies ist nicht geschehen. Das belegt u.A. das beigefügte Rechtsgutachten. Von allen Anliegern für teilweise seit über hundert Jahren bestehende Stege nunmehr im Nachhinein Nachweise der FFH-Verträglichkeit auf deren Kosten zu verlangen ist mehr als fragwürdig. Es gibt denen Recht, die vermuten, dass die Rahnsdorfer Inseln mit allen legalen  Mitteln und illegalen Methoden entsiedelt werden sollen.

 

  • Sowohl der Text der EU-Richtlinie als auch der Berliner Leitfaden für Stadt- und Landschaftsplanung sprechen bei der Prüfung von zukünftigen Projekten und Vorhaben.
  • Das ist einleuchtend und mit Sicherheit notwendig.
  • In allen Unterlagen zum Thema ist für bestehende Anlagen eine solche Prüfung nicht vorgesehen.
  • Über auslaufende Befristungen von Genehmigungen künstlich neue Projekte zu schaffen ist ein Winkelzug der Behörden.
  • Indem jeder Steg vor der Weitergenehmigung in ein neues Projekt umgewidmet wird, sollen von den Besitzern immer wieder auch die FFH-Verträglichkeitsgutachten (zu den bereits beschriebenen Konditionen) eingefordert werden.
  • Auch so kann man einen Grundstückeigentümer oder Pächter davon überzeugen, dass es für ihn besser (billiger) ist ein Grundstück aufzugeben.

 

Diese Auslegungen des geschriebenen Rechts durch Berliner Behörden entsprechen nach unserer Auffassung nicht den Prinzipien eines rechtsstaatlichen Vorgehens. Sie bedürfen dringend einer Richtigstellung, die den Buchstaben und dem Sinn der Gesetze entspricht.

 

 

Lösungsvorschläge

 

 

Zu1. Um die gesetzestreue Benutzung der Berliner Gewässer zu sichern bitten wir, die als Anlage beigefügten Änderungen des NatSchG Bln (Röhrichtschutz Äderungen)auf den Weg zu bringen und diese Änderungen im Abgeordnetenhaus zu beschließen.

 

 

Zu2. Zur Vermeidung von willkürlich festgelegten Genehmigungsfristen für Stege in Berliner Gewässern halten wir eine einheitliche Begrenzung von Genehmigungen auf 20 Jahre für angemessen. Sowohl die Interessen der Behörden zur Kontrolle der bestimmungsgemäßen Nutzung und der Prüfung neuer Bedingungen im Umfeld der Stege als auch die der Besitzer und Nutzer zum rechtssicheren Gebrauch ihrer Investition bleiben mit diesem Kompromiss gewahrt.

Die Genehmigungen und die dafür eingebrachten Pläne (Zeichnungen, Nachweise, Gutachten und Beschreibungen) behalten nach Ablauf ihre Gültigkeit wenn:

 

  • Die Stege weiterhin bestimmungsgemäß genutzt werden,
  • Der technische Zustand eine sichere Benutzung garantiert
  • Neue rechtliche Bestimmungen den Weiterbetrieb nicht eindeutig verbieten.

 

Dafür bitten wir die als Anlage beigefügten Änderungen der Berliner Wassergesetzes ebenfalls auf den Weg zu bringen und die Änderungen im Berliner Abgeordnetenhaus zu beschließen.

 

 

Zu3. Die Prüfung der Verträglichkeit der Region Müggelsee für Ausweisung als FFH-Gebiet wurde im Vorfeld wissenschaftlich belegt. Deshalb sind alle vor der Meldung dieser Gebiete vorhandenen Anlagen an und in Gewässern Teil des zu schützenden Biotops. Im Einzelnen bitten wir um rechtssichere Klärung nachstehender Punkte:

 

  • Eindeutige Umsetzung des geschriebenen Rechts bezüglich FFH-Verträglichkeit
  • Eine FFH-Verträglichkeit ist nur für künftige Projekte und Vorhaben durchzuführen.
  • Mit dem Erlöschen von Wasserrechtlichen Genehmigungen können bestehende Anlagen nicht zu neun Vorhaben und Projekten erklärt werden.

 

Die die vorbenannten Vorschläge und Forderungen zu den Punkten 1.  Und 2, beziehen sich auf die gesamten Berliner Gewässer; der Punkt 3. nur auf die Region Müggelsee. Der gültigen Gesetzes- und Verordnungstexte bieten sehr viel Streitpotential.

Gesetze deren Inhalt und Wortlaut nicht den beabsichtigten Zielstellungen entsprechen und nicht ansatzweise durch- und umsetzbar sind, müssen so verändert werden, dass sie anwend und durchsetzbar bar sind. Die vorbenannten Vorschläge sollen zum einen die Berliner Bürger und ihre Gäste vor Behördliche Willkür schützen und zum anderen Konflikte vermeiden, die unsere jetzt schon überlastete Justiz mit Prozessen überhäufen würde. Alleine an der Rahnsdorfer Inseln ist mit 136 und am Berliner Teil  des Dämeritzsees mit weiteren 165 Klagen bei der Entsagung von Steggenehmigungen zu rechnen. Hochgerechnet auf alle privaten Stege Berlins ist das Potential noch erheblich höher.

Daher bitten wir die Mitglieder des Petitionsausschusses dringend, uns bei der Umsetzung durchführbarer Gesetze zu unterstützen. Für alle Fragen stehen wir Ihnen gerne unter 0160 / 090 09 380 zur Verfügung.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Thomas Kühr

1. Vorsitzender

Verein Rahnsdorfer Inseln e.V.

 

 

PS.: Zur Aufmunterung bei einem ansonsten sehr ernsten Thema (bitte nicht als Provokation versstehen) als Anlage 5 ein paar Zeilen zum Thema Steg aus humoristischer Sicht.

 

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